Teilaufhebung Ersatzforderung | Übrige Fälle und Geschäfte
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Am 22. August 2025 (Datum Poststempel) reichte A.________ dem Oberge- richt des Kantons Graubünden eine Kopie der mit der C.________ abgeschlosse- nen Vergleichsvereinbarung ein. Darin verpflichtet sich A.________, der C.________ CHF 11'000.00 per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. A.________ beantragt dem Gericht, die Ersatzforderung um CHF 19'139.70 zu verringern.
E. 3 Die C.________ bestätigte mit Eingabe vom 10. September 2025 den Ein- gang des zuvor genannten Betrages von CHF 11'000.00.
E. 4 Die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 Abs. 1 StGB) und die staatli- che Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) beruhen auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Die Einziehung ist eine strafrechtliche sach- liche Massnahme, die an die Straftat anknüpft. Sie ist zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen. Bei der Bestimmung der Einziehungssumme respektive der staatli- chen Ersatzforderung ist allerdings zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Ein- ziehungsbetroffenen die Summe abzuziehen, welche der Einziehungsbetroffene in Erfüllung des Vergleichs bezahlt hat (BGE 139 IV 209 E. 5.3 m.w.H.).
E. 5 Um der Gefahr der Doppelzahlung zu begegnen, knüpfte das Kantonsgericht die Verpflichtung von A.________ zur Leistung der Ersatzforderung von CHF 70'794.70 in Nachachtung der Lehre und Rechtsprechung an die auflösende Bedingung, wonach die Ersatzforderung in dem Umfang aufzuheben ist, in welchem A.________ den Nachweis erbringt, die Ersatzforderungen der B.________ (Um- fang von mindestens CHF 51'655.00) und der C.________ (Umfang von mindes- tens CHF 19'139.70) bezahlt zu haben.
E. 6 Entsprechend der im Urteil vom 28. Oktober 2022 verfügten auflösenden Be- dingung ist die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzforderung nur in dem Umfang aufzuheben, in dem A.________ die Leistung an die Versicherung tatsächlich er- bracht hat und nicht im Umfang der geltend gemachten Schadenersatzforderung. Das sind vorliegend CHF 11'000.00 und nicht CHF 19'139.70. Die Ersatzforderung bleibt im Betrag von CHF 59'794.70 bestehen, weil in diesem Umfang nach wie vor ein durch die Tat erlangter Vermögensvorteil gegeben ist.
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E. 7 Für diesen Beschluss sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädi- gungen zuzusprechen.
4 / 4 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2022 (SK1 21 55) ange- ordnete Ersatzforderung von CHF 70'794.70 wird im Umfang von CHF 11'000.00 aufgehoben. Die Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber A.________ reduziert sich auf CHF 59'794.70.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 22. September 2025 mitgeteilt am 24. September 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_1019/2025).] Referenz SR1 25 30 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin Parteien A.________ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Teilaufhebung Ersatzforderung
2 / 4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 verpflichtete das Kantonsgericht von Graubünden A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Graubünden in der Höhe von CHF 70'794.70. Die Zivilklagen der B.________ und der C.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Am 22. August 2025 (Datum Poststempel) reichte A.________ dem Oberge- richt des Kantons Graubünden eine Kopie der mit der C.________ abgeschlosse- nen Vergleichsvereinbarung ein. Darin verpflichtet sich A.________, der C.________ CHF 11'000.00 per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. A.________ beantragt dem Gericht, die Ersatzforderung um CHF 19'139.70 zu verringern. 3. Die C.________ bestätigte mit Eingabe vom 10. September 2025 den Ein- gang des zuvor genannten Betrages von CHF 11'000.00. 4. Die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 Abs. 1 StGB) und die staatli- che Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) beruhen auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Die Einziehung ist eine strafrechtliche sach- liche Massnahme, die an die Straftat anknüpft. Sie ist zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen. Bei der Bestimmung der Einziehungssumme respektive der staatli- chen Ersatzforderung ist allerdings zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Ein- ziehungsbetroffenen die Summe abzuziehen, welche der Einziehungsbetroffene in Erfüllung des Vergleichs bezahlt hat (BGE 139 IV 209 E. 5.3 m.w.H.). 5. Um der Gefahr der Doppelzahlung zu begegnen, knüpfte das Kantonsgericht die Verpflichtung von A.________ zur Leistung der Ersatzforderung von CHF 70'794.70 in Nachachtung der Lehre und Rechtsprechung an die auflösende Bedingung, wonach die Ersatzforderung in dem Umfang aufzuheben ist, in welchem A.________ den Nachweis erbringt, die Ersatzforderungen der B.________ (Um- fang von mindestens CHF 51'655.00) und der C.________ (Umfang von mindes- tens CHF 19'139.70) bezahlt zu haben. 6. Entsprechend der im Urteil vom 28. Oktober 2022 verfügten auflösenden Be- dingung ist die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzforderung nur in dem Umfang aufzuheben, in dem A.________ die Leistung an die Versicherung tatsächlich er- bracht hat und nicht im Umfang der geltend gemachten Schadenersatzforderung. Das sind vorliegend CHF 11'000.00 und nicht CHF 19'139.70. Die Ersatzforderung bleibt im Betrag von CHF 59'794.70 bestehen, weil in diesem Umfang nach wie vor ein durch die Tat erlangter Vermögensvorteil gegeben ist.
3 / 4 7. Für diesen Beschluss sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädi- gungen zuzusprechen.
4 / 4 Es wird erkannt: 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2022 (SK1 21 55) ange- ordnete Ersatzforderung von CHF 70'794.70 wird im Umfang von CHF 11'000.00 aufgehoben. Die Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber A.________ reduziert sich auf CHF 59'794.70. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]